Erbe und Testament


Die gesetzlichen Vorgaben | Erbfolge


Die gesetzliche Erbfolge legt die Erben fest, welche nach bürgerlichem Recht die nächsten Verwandten des Verstorbenen sind. Diese tritt ein, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament zu Lebzeiten verfasst hat. Den gesetzlichen Erben steht ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ein Pflichtteil des Erbes zu. Zu unterscheiden sind dabei die Erben erster, zweiter und dritter Ordnung.


  • Erben erster Ordnung: Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen / Nichten
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel / Tanten, Cousins / Cousinen

Zu Beachten ist zudem, dass Adoptivkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt werden. Stiefkinder und Pflegekinder gehören hingegen nicht zu den gesetzlichen Erben. Nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Außerdem werden Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, höher am Erbe beteiligt. Dies besagt die Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu erkundigen. So können Sie unnötig hohe Erbschaftssteuern durch eine Schenkung vermeiden. Hierzu vermitteln wir Sie gerne auf Ihren Wunsch.



Testament


Die Verfassung eines rechtsgültigen Testaments


Sollte die gesetzliche Erbfolge nicht ausreichend sein, so empfiehlt sich das Aufsetzen eines Testaments. Dies ist besonders bei Privatpersonen empfehlenswert, die mit dem Erbe ganz besondere Wünsche erfüllt wissen möchten. Grundsätzlich empfiehlt sich eine notarielle Beratung. Hier leiten wir Sie gerne zu einem juristischen Beistand weiter.


Dabei kann ein Testament von jeder Person verfasst werden, die volljährig und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist. Zu beachten ist, dass das Testament vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigenhändig und handschriftlich verfasst sein muss. Die Angaben des vollständigen Namens, Datums und der Ortsangabe dürfen nicht fehlen. Wird ein Testament gemeinschaftlich verfasst, so kann dies auch nur gemeinschaftlich geändert werden. Hier sollten alle Beteiligten über den Aufbewahrungsort unterrichtet werden. Durch das "Berliner Testament" wird geregelt, dass Ehepartner als gegenseitige Alleinerben eingesetzt werden. Die Kinder werden demnach erst berücksichtigt, sobald beide Elternteile verstorben sind. Sollte es sich um ein großes Vermögen handeln, müssen die steuerlichen Mehrbelastungen der Erben bedacht und frühzeitig geklärt werden. Auch hier empfehlen wir Ihnen juristischen Beistand.